§ 1 Leistungsumfang
Der Auftragnehmer führt unter Wahrung des Interesses des Auftraggebers seine Verpflichtungen zur Haushaltsauflösung mit der verkehrsüblichen, ordentlichen Sorgfalt gegen Zahlung des vereinbarten Entgeltes aus. Gegenstand ist die vertraglich vereinbarte Vornahme der jeweiligen Dienstleistung.
Bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbare besondere Aufwendungen sind zusätzlich zu vergüten. Gleiches gilt, wenn der Leistungsumfang nach Vertragsabschluss durch den Auftraggeber erweitert wird.
§ 2 Mitwirkungspflicht des Auftraggebers
Der Auftraggeber wird für geeignete Zufahrtsmöglichkeiten von Entsorgungsfahrzeugen von bis zu 10 Tonnen in unmittelbarer Nähe zum Leistungsort sorgen. Ist dies nicht möglich, wird er den Auftragnehmer vor Vertragsschluss auf Umstände hinweisen, die die Zufahrtsmöglichkeiten bzw. Stellplätze behindern könnten.
Der Kunde prüft die zu entsorgenden Gegenstände vor Beauftragung auf das Vorhandensein von gefährlichen Stoffen und/oder verbotenen Gegenständen und informiert den Auftragnehmer hierüber. Diese müssen durch den Auftraggeber entsorgt werden und sind nicht Vertragsgegenstand.
Der Kunde muss dem Auftragnehmer zum vereinbarten Termin Zugang zu den Räumlichkeiten verschaffen.
Zu entsorgende Gegenstände müssen von Strom, Gas- und Wasserleitungen getrennt sein. Andernfalls können Zusatzkosten zulasten des Kunden anfallen, oder die Entsorgung der entsprechenden Gegenstände durch den Auftragnehmer verweigert werden.
Der Auftraggeber wird den Abschluss der Arbeiten quittieren.
Zusätzlichen Aufwand durch wesentliche Verstöße des Auftraggebers gegen seine Mitwirkungspflichten, hat er – sofern er dies zu vertreten hat – dem Auftragnehmer nach den gesetzlichen Vorschriften zu ersetzen.
§ 3 Eigentumsübergang
Nach Beginn der Arbeiten gehen alle im Haushalt befindlichen zu entsorgenden Gegenstände in das Eigentum des Auftragnehmers über, sofern vor der Auftragserteilung nicht etwas anderes vereinbart wurde. Die weitere Verwertung obliegt dem Auftragnehmer.
§ 4 Haftung für Wertgenstände
Eine Haftung für in der aufzulösenden Wohnung oder ähnliches befindlichen Wertgegenständen, wie, z. B. Schmuck, Geld, Kunstgegenstände, usw. kann nicht übernommen werden. Der Auftraggeber ist vor der Durchführung der Auflösung verpflichtet, die zu entsorgenden Güter sorgfältig zu überprüfen. Für etwaigen Verlust kann der Auftragnehmer nicht haftbar gemacht werden.
§ 5 Mängelhaftungsausschluss
Nach Abnahme der Dienstleistung ist, sofern im Abnahmeprotokoll nichts anderes vermerkt, von der Mängelfreiheit nach vertraglicher Vereinbarung aus zu gehen.
Der Auftragnehmer kann sich hierauf nicht berufen, wenn der Mangel arglistig verschwiegen wurde oder er eine Garantie für die Mängelfreiheit übernommen hat.
§ 6 Fälligkeit des vereinbarten Entgeltes
Die Vergütung ist bei Beginn der Dienstleistung in bar und bei Firmenkunden 14 Tage ab Rechnungsdatum fällig. Skonto kann in folgenden Fällen gewährt werden:
3 % Skonto bei Zahlung per Überweisung innerhalb von 7 Tagen nach Vertragsabschluss oder
bei Zahlung mindestens 5 Tage vor Auftragsabwicklung
§ 7 Kündigung durch den Auftraggeber
Im Falle der Kündigung durch den Auftraggeber steht dem Auftragnehmer ein Drittel des vereinbarten Entsorgungsentgeltes zu.